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1. Was ist die Riester-Rente?
Der Name "Riester-Rente" führt zurück auf den ehemaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester. Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge und existiert seit 2001. Die Riester-Rente ist ein Altersvorsorgeprodukt mit einer staatlichen Förderung in Form von Zulagen und einer Steuererstattung.
2. Welche Personen gehören zum geförderten Personenkreis?
Grundsätzlich gehören zu den begünstigten Personen der Riester-Förderung alle steuerpflichtigen Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten und weitere Personengruppen. Zu den Förderberechtigten gehören Arbeitnehmer, Wehr- und Zivildienstleistende, Landwirte, versicherungspflichtige Selbständige, Kindererziehende, Vorruheständler, Pflegepersonen (häusliche Pflege), Arbeitslose, Beamte/Richter/Berufssoldaten, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und Personen, die vollständig erwerbsunfähig oder dienstunfähig sind. Zu den Nicht-Förderberechtigten gehören nicht-versicherungspflichtige Personen, wie Hausfrauen/Hausmänner, Studenten ohne versicherungspflichtige Beschäftigung, nicht-versicherungspflichtige Selbständige, Rentner, die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten, freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
3. Was bedeutet unmittelbar und mittelbar förderberechtigt?
Wenn Sie zu den Förderberechtigten gehören (siehe Frage 2), sind Sie direkt förderberechtigt (unmittelbar förderberechtigt). Sind Sie mit einer direkt förderberechtigten Person verheiratet, so sind Sie indirekt förderberechtigt (mittelbar förderberechtigt) und können durch einen eigenen Vertrag auch die Zulage vom Staat erhalten, ohne dabei eigene Einzahlungen vornehmen zu müssen.
4. Können auch Beamte oder Angestellte, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, die Förderung erhalten?
Ja, seit dem 01.01.2002 gehören auch Beamte (Empfänger von Amtsbezügen und Besoldung) zum förderberechtigten Personenkreis. Ebenso Beschäftigte, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses statusrechtlich wie Beamte behandelt werden, gehören zum förderberechtigten Personenkreis.
5. Müssen Beamte etwas Besonderes beachten?
Ja. Beamte müssen ihrer Besoldungsstelle bzw. ihrem Dienstherrn eine schriftliche Einwilligung geben, dass diese der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte alle für die Förderung relevanten Daten übermitteln darf (Bezüge, Kinderzahl etc.). Ein Formular für diese Einverständniserklärung gibt es meist bei der Besoldungsstelle. Zudem müssen Beamte, die noch keine Sozialversicherungsnummer haben, eine Zulagennummer beantragen. Dazu kann jeder Beamte bei seiner Besoldungsstelle ein entsprechendes Formular erhalten. Hinweis: Als Zulagennummer wird in der Regel die Sozialversicherungsnummer verwendet, wenn eine solche für den Riester-Sparer existiert. Angestellte erhalten meist eine Sozialversicherungsnummer, wenn sie erstmalig eine Angestellten-Tätigkeit aufnehmen. Beamte erhalten bei Aufnahme ihrer Beamtentätigkeit keine Sozialversicherungsnummer. Somit haben Beamte, die noch nie eine Tätigkeit in einem Angestellten-Verhältnis ausgeübt haben, oftmals keine Sozialversicherungsnummer und benötigen daher für die Riester-Förderung eine Zulagennummer.
6. Welche Konsequenz hat es, wenn ich arbeitslos werde?
Arbeitslosengeld-Empfänger haben i.d.R. weiterhin Anspruch auf die staatliche Riester-Förderung und können dementsprechend weiter in ihren Vertrag einzahlen. Sollte dies aber auf Grund der finanziellen Situation nicht mehr möglich sein, so kann der Beitrag natürlich reduziert werden oder der Vertrag beitragsfrei gestellt werden.
7. Welche Konsequenz hat es, wenn ich ins Ausland ziehe?
Wenn durch den Wegzug ins Ausland die uneingeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet, bedeutet dies, dass dadurch die Förderberechtigung endet. Bei Bezug der Riester-Rente müssen erhaltene Zulagen sowie gewährte Steuererstattungen zurückgezahlt werden. Während der Ansparphase sind alle Einzahlungen während dieser Zeit nicht förderfähig. Einzahlungen für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge können i.d.R. aber trotzdem weiter geleistet werden (ungefördert).
8. Sind Studenten auch förderberechtigt?
In der Regel sind Studenten nicht förderberechtigt. Wenn jedoch ein sozialversicherungspflichtiger Nebenjob ausgeübt wird (Entgelt größer als 400 Euro), so sind auch Studenten förderberechtigt.
9. Gehören auch Personen mit ausländischer Nationalität zum förderberechtigten Personenkreis?
Die Nationalität ist nicht das entscheidende Kriterium für eine Förderberechtigung. Voraussetzung ist die uneingeschränkte Einkommensteuerpflicht und das Einzahlen in die Sozialversicherung in Deutschland. Daher können auch ausländische Personen förderberechtigt sein, wenn sie in Deutschland arbeiten.
10. Gibt es bei der Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten Besonderheiten?
Während der Kindererziehungszeit besteht eine unmittelbare Förderberechtigung, da diese Zeiten auch in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Die Kindererziehungszeiten sind i.d.R. die ersten 3 Jahren nach der Geburt. Zu beachten ist daher, dass während dieser Zeit mindestens der gesetzlich vorgeschriebene Sockelbetrag in diesen Vertrag eigenständig eingezahlt wird. Für den Erhalt der vollen Zulage ist das Einkommen des Vorjahres relevant, so dass im ersten Jahr der Kindererziehungszeit u.U. ein höherer Eigenbeitrag geleistet werden sollte. Darüber hinaus kann jeder Kindererziehende selbstverständlich auch höhere Beiträge leisten. Beiträge, die über die Förderhöchstgrenzen hinaus eingezahlt werden, werden wie Einzahlungen in normale private Rentenversicherungen der dritten Altersvorsorge-Schicht behandelt.
11. Wie sieht die staatliche Förderung aus?
Die staatliche Förderung besteht aus zwei Komponenten: Die Riester-Zulage und die Riester-Steuerersparnis im Rahmen des Sonderausgabenabzugs. Bei den Zulagen wird nochmals unterschieden zwischen der Grundzulage und der Kinderzulage. Die Grundzulage erhält jeder förderberechtigte Riester-Sparer, während die Kinderzulage für jedes kindergeldberechtigte Kind gezahlt wird.
12. Wie hoch ist die staatliche Förderung?
Die Grundzulage beträgt ab 2008 jährlich 154 Euro und die Kinderzulage 185 Euro. Die Höhe der Riester-Steuererstattung ergibt sich auch dem Sonderausgabenabzug der Riester-Einzahlungen. Die Kinderzulagen wurden ab 2008 angehoben für ab 2008 geborene Kinder auf 300 Euro. Dies gilt jedoch nur für ab dem 01.01.2008 geborene Kinder. Darüber hinaus gibt es den Berufseinsteiger-Bonus für junge Riester-Sparer.
13. Wie hoch ist der Sonderausgabenabzug?
Der Sonderausgabenabzug beträgt ab 2008 2.100 Euro je förderberechtigtem Sparer. Bis zu diesen Beträgen können Sonderausgaben geltend gemacht werden.
14. Besteht der Sonderausgabenabzug zusätzlich zu den Zulagen?
Ja. Bei der Berechnung des Steuervorteils wird jedoch die erhaltene Zulage abgezogen. Ist die Steuerersparnis größer als die Zulage, erhält der Sparer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine zusätzliche Steuergutschrift (Günstigerprüfung siehe Frage 15). Ist die Zulage jedoch größer als der Steuervorteil, hat der Sonderausgabenabzug keine weitere Auswirkung.
15. Was versteht man unter Günstigerprüfung?
Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuer-Berechnung von Amts wegen, ob der Sonderausgabenabzug größer ("günstiger") als die Zulage ist.
16. Besteht der Sonderausgabenabzug für meine eingezahlten Beiträge zu meinem Riester-Vertrag unabhängig von den Höchstbeiträgen für meine sonstigen Vorsorgeaufwendungen etc.?
Ja, es handelt sich hierbei um einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug, der unabhängig von allen anderen Abzugsmöglichkeiten ist.
17. Wird der etwaige Steuervorteil meinem Riester-Vertrag gutgeschrieben?
18. Wenn mein Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug größer ist als meine Zulage, kann ich dann auf die Beantragung der Zulage verzichten?
Nein. Das Finanzamt legt den theoretischen Zulagenanspruch zu Grunde und nicht die tatsächlich gezahlte Zulage. Wenn Sie also keine Zulage beantragen, erhalten Sie nicht dadurch eine höhere Steuererstattung. Damit Sie kein Geld "verschenken", sollten Sie also immer die Zulage beantragen.
19. Bekomme ich meine Zulage automatisch auf meinen Vertrag gutgeschrieben?
Nein. Die Zulage muss prinzipiell jedes Jahr neu beantragt werden. Allerdings können Sie einen Dauerzulagenantrag stellen.
20. Woher bekomme ich meine Zulagennummer?
Normalerweise ist Ihre Sozialversicherungsnummer gleichzeitig auch Ihre Zulagennummer. Wenn Sie als Beamter keine Sozialversicherungsnummer besitzen, so muss eine Zulagennummer durch Sie beantragt werden. Diese wird ihrem Dienstherrn dann durch die Zulagenstelle mitgeteilt. Siehe dazu auch Frage 5.
21. Woher erhalte ich einen Zulagenantrag?
Den Zulagenantrag sendet Ihnen der Anbieter Ihres Riester-Vertrages unaufgefordert zusammen mit Ihren Jahreskontounterlagen zu. Dies geschieht i.d.R. zu Beginn des Jahres. Bei der DWS RiesterRente Premium finden Sie den Dauerzulagenantrag bereits in unserem Antragspaket. Wenn Sie uns den Dauerzulagenantrag direkt mit den Antragszulagen zusenden, dann beantragt die DWS automatisch jedes Jahr die Zulage für Sie. Sie müssen dann lediglich noch Änderungen der angegebenen Daten der DWS mitteilen.
22. Bis wann muss die Zulage spätestens beantragt werden?
Damit Ihr Anspruch auf Zulage nicht verloren geht, muss der Antrag auf Zulage bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, welches auf das Jahr der Beitragszahlung folgt, gestellt sein. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, damit der Antrag nicht vergessen wird und sich die Zulage noch frühzeitig mit verzinsen kann.
23. Wie viel muss ich mindestens einzahlen, um meine volle Zulage zu erhalten?
Um die volle staatliche Zulage zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Dieser bemisst sich nach den im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen und den staatlichen Zulagen. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählt i.d.R. das Bruttoeinkommen. Von diesem müssen ab 2008 4 Prozent abzüglich der Zulagen jährlich als Eigenbeitrag geleistet werden.
24. Woraus berechnet sich der Mindesteigenbeitrag bei Beamten?
Hierzu zählen das Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen, Familienzuschüsse, Zulagen, Vergütungen, Anwärterbezüge, jährliche Sonderzahlungen oder Sonderzuwendungen, Vermögenswirksame Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld. Nicht berücksichigt werden Auslandsdienstbezüge.
25. Wie viel kann ich einzahlen, um den maximalen Sonderausgabenabzug zu nutzen?
26. Bekomme ich keine Zulage, wenn ich nicht den kompletten Mindesteigenbeitrag einzahle?
Nein. Allerdings wird die Zulage in dem Verhältnis gekürzt, wie der Mindesteigenbeitrag unterschritten wurde. Wird z.B. nur der halbe Mindesteigenbeitrag eingezahlt, so gibt es auch nur die halbe Zulage.
27. Was versteht man unter Sockelbeitrag?
Das ist der Mindesteigenbeitrag, der auf Grund gesetzlicher Regelungen von einem direkt Förderberechtigten mindestens selbst eingezahlt werden muss, selbst, wenn sich rechnerisch ein geringerer Beitrag ergeben würde. Er beträgt 60 Euro im Jahr. So muss z.B. eine Person während der Kindererziehungszeit und ohne Einkommen (direkt förderbrechtigt) mindestens den Sockelbetrag einzahlen.
28. Wie errechnet sich bei Personen im Erziehungsurlaub der Mindesteigenbeitrag?
Maßgeblich ist das Einkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. So kann es am Anfang des Erziehungsurlaubes sein, dass noch ein deutlich höheres Einkommen zu Grunde gelegt wird. Mindestens sollte aber während dieser Zeiten der Sockelbeitrag geleistet werden, um den Erhalt der vollen Zulage nicht zu gefährden.
29. Können Ehepaare einen gemeinsamen Vertrag schließen?
Nein. Jede Person, die Anspruch auf eine Zulage hat, benötigt einen eigenen Vertrag.
30. Wenn ein förderberechtigter Ehepartner mit einem nicht-förderberechtigten Partner verheiratet ist, können dann beide die Zulage erhalten?
Ja. Der nicht direkt Förderberechtigte wird durch den Partner indirekt förderbrechtigt (siehe Frage 3). Dadurch wird er mit der Zulage gefördert. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass der Direkt-Förderberechtigte seinen Mindesteigenbeitrag leistet. Wichtig ist, dass der indirekt Förderberechtigte ebenfalls einen Vertrag abschließt. Dieser wird dann nur aus Zulagen bedient (so genannte Anhängselvertrag, Huckepackvertrag, Kombivertrag...).
31. Wie errechnet sich in einen solchen Fall der Mindesteigenbeitrag? Was gilt für den Sonderausgabenabzug?
Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags des direkt-förderberechtigten Partners kann auch die Zulage des nicht direkt-förderberechtigten Partners berücksichtigt werden. Der Sonderausgabenabzug kann nur bei Direkt-Förderberechtigten in Anspruch genommen werden. Sollte allerdings der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft sein, so können auch noch die Beiträge des Indirekt-Förderberechtigten geltend gemacht werden.
32. Wenn beide Ehepartner direkt förderberechtigt sind - Zählt der Sonderausgabenabzug für jeden einzeln oder ist es egal, wie viel in jeden einzelnen Vertrag fließt?
Nein. Jeder muss bis zu seinem Höchstbeitrag seine eigenen Beiträge einzahlen, um gemeinsam die maximale Förderung auszuschöpfen. D.h. es müsste jeder 2.100 € einzahlen - es könnte also nicht einer 1.000 € einzahlen und der andere Partner 3.200 €, um den vollen Sonderausgabenabzug zu nutzen.
33. Wie lange besteht der Anspruch auf Kinderzulage?
Der Anspruch auf Kinderzulage besteht so lange, wie der Anspruch auf Kindergeld besteht.
34. Wer bekommt die Kinderzulagen?
Normalerweise werden die Kinderzulagen dem Vertrag der Mutter gutgeschrieben. Auf Antrag beider Eltern kann jedoch die Zulage auch dem Vertrag des Vaters gutgeschrieben werden.
35. Wann erhalte ich meine Leistungen aus meiner Riester-Rente?
Die Auszahlung aus der Riester-Rente erfolgt frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres und spätestens bei Vollendung des 67. Lebensjahres. Sie erfolgt ebenfalls spätestens zu Beginn des Jahres, welches auf den Eintritt in die gesetzliche Rente erfolgt.
36. Kann ich mir auch zu Rentenbeginn mein gesamtes Guthaben ausbezahlen lassen?
Das würde bedeuten, dass Sie Ihre gesamte Förderung zurückbezahlen müssten. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, 30% Ihres Guthabens sich förder-unschädlich auszahlen zu lassen. Die Auszahlung unterliegt dabei - wie alle Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen - der nachgelagerten Besteuerung. Das Kapital, das aus ungeförderten Beiträgen ausgebaut wurde (z.B. Beiträge eines Jahres, die über die Förderhöchstbeträge hinaus gingen; Beiträge aus Jahren, in denen Sie nicht förderberechtigt waren), können Sie in voller Höhe entnehmen. Besteuert wird dies wie Erträge aus den normalen privaten Altersvorsorge-Verträgen.
37. Stimmt es, dass ich mir für den Erwerb von selbst genutztem inländischen Wohneigentums einen Betrag aus meinem Riester-Guthaben entnehmen darf?
Ja. zu dem o.a. Zweck. darf aus dem Guthaben eine Summe zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro entnommen werden. Dieser Betrag muss dann jedoch spätestens ab dem zweiten Jahr nach der Entnahme in monatlich gleichbleibenden Raten bis zum 65. Lebensjahr eingezahlt werden, damit die Entnahme förderunschädlich bleibt.
38. Was ist eine förderschädliche Verwendung?
Die staatliche Förderung hat die Zielsetzung, einen Beitrag für die Altersvorsorge zu leisten. Deshalb gilt auch, dass die Riester-Förderung bei Verwendung für andere Zwecke zurück gezahlt werden muss (Ausnahme siehe Frage 37). Dazu zählen Kündigung, Auszahlung im Todesfall an Hinterbliebene (siehe dazu auch Fragen 39 und 40), endgültiger Wegzug ins Ausland.
39. Welche Leistungen erhalten Hinterbliebene bei Riester-Fondssparplänen im Todesfall des RiesterSparers während der Ansparphase und der Auszahlungsphase bis zum 85. Lebensjahr?
Das vorhandene Vermögen kann förderunschädlich auf einen gemeinsam veranlagten Ehepartner übertragen werden; allerdings muss dieser auch einen Riester-Vertrag besitzen. Für alle anderen Fälle gilt, dass das Guthaben unter Abzug der staatlichen Förderung an die Erben ausgezahlt wird.
40. Ist eine Übertragung meines bisherigen Guthabens auf einen anderen Anbieter möglich oder muss ich die Förderung zurückbezahlen, wenn ich zum Zweck eines Anbieterwechsels kündige?
Nein. Eine Übertragung auf einen Riester-Vertrag eines anderen Anbieters ist förderunschädlich möglich. Wichtig ist, dass direkt bei der Kündigung des bisherigen Vertrages eine Übertragung auf den neuen Anbieter veranlassen. Dazu haben wir entsprechende Schreiben vorformuliert. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Anbieterwechsel.
41. Wird mein Riester-Vertrag bei Antrag auf Arbeitslosengeld II angerechnet bzw. ist mein Riester-Vertrag "Hartz IV-sicher"?
Bis zu den staatlich geförderten Höchstgrenzen wird Ihr Vermögen bei der Ermittlung des Arbeitslosengeldes II nicht herangezogen. Nur die Beiträge, die Sie in den einzelnen Jahren über die Höchstbeträge hinaus geleistet haben, werden angerechnet.
42. Muss ich eigentlich einen Freistellungsauftrag stellen?
Nein. Dies ist nicht notwendig. Die Besteuerung findet erst nachgelagert mit Hilfe der Einkommensteuererklärung statt.
43. Woher weiß ich eigentlich, wie hoch meine beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr waren?
Sie erhalten einmal jährlich von Ihrem Arbeitgeber eine "Meldung zur Sozialversicherung nach DEÜV", in der die entsprechenden Beträge stehen.
44. Welche Stellen bieten weitere Infos zum Thema Riester-Rente?
Unter folgenden Quellen können Sie sich informieren: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (kostenfreie Service-Nummer: Tel. 0800/151515). Deutsche Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
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