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Ungeförderte Beiträge können in zwei Formen entstehen: Als Beiträge über die Förderhöchstgrenze hinaus und als Beiträge in ungeförderte Riester-Verträge.
Wenn die Gesamtbeiträge eines Jahres (Eigene Einzahlungen inkl. Sonderzahlungen und zzgl. Riester-Zulagen) für einen Riester-Vertrag über die Förderhöchstgrenze (2.100 € pro Jahr) hinaus gehen (sogenannte Überzahlung, Mehrbeiträge), sind diese Beiträge ungefördert und werden wie Beiträge in normale Altersvorsorge-Verträge behandelt.
Bei Verträgen, für die keine Riester-Förderung beantragt wird, werden die Beiträge als “ungeförderte Beiträge” behandelt und die Leistungen aus diesen Verträgen wie Auszahlungen von normalen Altersvorsorge-Verträgen (z.B. Lebens- oder Rentenversicherungen) behandelt.
Steuerliche Behandlung der ungeförderten Beiträge/Mehr-Beiträge Diese ungeförderten Beiträge werden nicht im Rahmen der Riester-Förderung staatlich gefördert. Stattdessen werden die Renten aus diesen Beitragsteilen bzw. die Erträge aber wie normale Altersvorsorge-Verträge der 3. Schicht (z.B. Private Rentenversicherungen) behandelt und dadurch mit ermäßigten Steuersätzen besteuert. Auszahlungen in Form von lebenslangen Leibrenten (z.B. ab dem 85. Lebensjahr bei der DWS) sind nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Auszahlungen im Rahmen eines Auszahlplanes (z.B. bei den DWS-Riester-Verträgen bis zum 85. Lebensjahr) werden - ebenso wie die Einmalauszahlungen - wie Kapitalauszahlungen aus Lebensversicherungen nur zur Hälfte besteuert.
Der Anbieter rechnet in der Auszahlphase aus, welche Rententeile aus geförderten und welche aus ungeförderten Beiträgen stammen. Diese werden dann entsprechend unterschiedlich ausgewiesen und vom Finanzamt unterschiedlich besteuert.
Beitragsgarantie für alle Einzahlungen Ein zusätzlicher Vorteil dieser ungeförderten Beiträge: Die Beitragsgarantie, die für den Riester-Fondssparplan gesetzlich vorgeschrieben ist, gilt für alle Beiträge. Und die Höchststandssicherung bei der DWS Riester Rente Premium kann natürlich auch für die ungeförderten Beiträge in Anspruch genommen werden. Somit bekommen Sie für alle Einzahlungen, also auch für diese ungeförderten Beiträge, die Höchststandsgarantie und die Beitragsgarantie. Die Beitragsgarantie bedeutet, dass mindestens Ihre Beiträge (inkl. Zulagen und Sondereinzahlungen) zum Rentenbeginn zur Verfügung stehen. Sie können also Ihre Altersvorsorge in Aktienfonds mit Garantie aufbauen.
Kapitalwahlrecht Für die geförderten Riester-Verträge gilt das 30% Kapitalwahlrecht. Das bedeutet, dass zu Rentenbeginn bis zu 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Kapitals entnommen werden können (kein Muss, nur eine Option) und der Rest für die Berechnung der lebenslangen Rente verwendet wird. Das Kapital, das aus den Mehr-Beiträgen/ungeförderten Beiträgen (Beiträge über den Förderhöchstgrenzen) entstanden ist, kann auch zu mehr als 30 Prozent entnommen werden, und zwar auch komplett (also bis zu 100% dieses Kapitals).
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